VAG 2016 § 4. Ausnahmen in der Rückversicherung, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Anwendungsbereich

§ 4. Ausnahmen in der Rückversicherung

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die von der Republik Österreich in der Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion auf Grund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

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