VAG 2016 § 35. Begriff, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016
2. Hauptstück Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 35. Begriff
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß § 6 Abs. 1.
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