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VAG 2016 § 271. Kosten der Versicherungsaufsicht, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

11. Hauptstück Aufsichtsbehörde und Verfahren

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 271. Kosten der Versicherungsaufsicht

(1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu ersetzen und durch eine Gebühr zu erstatten. EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nur dann eine Gebühr zu leisten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.

(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.

(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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