10. Hauptstück Informationen
4. Abschnitt Offenlegungspflichten der FMA
§ 256. Transparenz und Verantwortlichkeit
Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Homepage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
1. die im Bereich der Versicherungsaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
2. die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß § 273 Abs. 3 entwickelten Instrumente;
3. die aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens gemäß der Durchführungsverordnung (EU);
4. die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Wahlrechte;
5. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten und
6. die Versicherungsstatistiken, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen jeweils für ein Jahr zu enthalten haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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