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VAG 2016 § 195. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

9. Hauptstück Gruppenaufsicht

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 195. Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:

1. beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine in Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist.

2. verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine in Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist.

3. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen,

a) die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oder

b) die auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen, und die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Hauptstücks der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen; das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, ist als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen sind als Tochterunternehmen zu betrachten.

4. für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die gemäß § 226 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde.

5. Aufsichtskollegium: eine permanente, aber flexible Plattform für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe.

6. Versicherungsholdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat.

7. gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittland-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat und

8. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstücks hat die FMA

1. als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen zu betrachten, das nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt,

2. als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen zu betrachten, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt und

3. als Beteiligung auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen zu betrachten, auf das nach Ansicht der FMA tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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