8. Hauptstück Solvabilität
1. Abschnitt Solvenzbilanz
§ 164. Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über interne Prozesse und Verfahren zu verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Genauigkeit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.
(2) Verfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77338