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EuGH zum steuerlichen Missbrauch
Der , Siat SA, ausgesprochen, dass Art. 49 EG der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der Vergütungen für Dienstleistungen, die ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger einer gebietsfremden Gesellschaft zahlt, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn diese gebietsfremde Gesellschaft in ihrem Sitzstaat keiner Körperschaftsteuer oder für solche Einkünfte einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt als dem, dem diese Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat unterliegen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sich diese Vergütungen auf tatsächliche und ehrliche Geschäfte beziehen und nicht über den üblichen Rahmen hinausgehen. De Broe/Garnay (Highlights and Insights on European Taxation 11/2012, 23 ff.) besprechen dieses Urteil und weisen darauf hin, dass der EuGH in der Begründung im Wesentlichen seinen früheren Argumentationslinien in Missbrauchsfällen gefolgt ist. Neu sei aber, dass der EuGH auch den Gedanken der Rechtssicherheit ins Spiel gebracht und diesen insbesondere in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen hat.