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SWI 2, Februar 2013, Seite 86

EuGH: Vorsteuerabzugsrecht bei Abriss eines Gebäudes

In seinem Urteil vom , Rs. C-257/11, SC Gran Via Moineşti SRL, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob bei Erwerb eines bebauten Grundstücks mit anschließendem Abriss des darauf befindlichen Gebäudes, um in weiterer Folge auf dem Grundstück eine Wohnhausanlage zu errichten, der Abriss des Gebäudes zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Mit Kaufvertrag vom erwarb SC Gran Via Moineşti SRL (im Folgenden kurz: GVM) ein bebautes Grundstück. Nach diesem Vertrag wurde auch eine Abrissgenehmigung für die auf dem Grundstück errichteten Gebäude an GVM übertragen. Aufgrund dieser Genehmigung führte GVM Abrissarbeiten durch, über die am ein Protokoll erstellt wurde. Außerdem wurde GVM am eine städtebauliche Genehmigung zur Beantragung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage auf dem fraglichen Grundstück erteilt. GVM brachte die Mehrwertsteuer für das gesamte von ihr erworbene bebaute Grundstück in Abzug und gab eine am bei der AFP (zuständige rumänische Steuerbehörde) registrierte Mehrwertsteuererklärung mit negativem Saldo und Rückzahlungsoption ab.

Nach einer Steuerprüfung erstellte ...

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