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PV-Info 12, Dezember 2021, Seite 9

Die BUAG-Zuschlagsverordnung 2022

Rudolf Grafeneder

Dieser Beitrag behandelt die mit wirksame Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung, die durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird, BGBl II 2021/436, ausgegeben am , erfolgte.

Sachbereich Abfertigung

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die betriebliche Vorsorgekasse und Abfertigungen alt) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Somit beträgt der Zuschlag für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns.

Praxishinweis

Diese Regelung wurde dieses Mal nicht auf ein Jahr befristet abgeschlossen, sondern ist aufgrund administrativer Gesichtspunkte zum Dauerrecht geworden. Somit kommt es künftig nur mehr zu einer Änderung der Zuschlagsverordnung, wenn sich die Werte ändern sollten. Eine alljährliche Verordnung zum Ende des Jahres kann dadurch entfallen.

Sachbereich Winterfeiertagsregelung

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der ...

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