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BRF-VO § 9., BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974

1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

§ 9.

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

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