BRF-VO § 11. Voraussetzungen, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993
2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds§ 11. Voraussetzungen
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
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