BRF-VO § 4. Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds, BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987
1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds§ 4. Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).
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