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BRF-VO § 5., BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

§ 5.

Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

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