7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 46. Betriebsratsfonds in Betrieben gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG
Soweit in dieser Verordnung Aufgaben und Befugnisse der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) geregelt werden, kommen diese hinsichtlich der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden (§ 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993) der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zu.
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