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BRF-VO § 45. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft, BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987

7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 45. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

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