BRF-VO § 45. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft, BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987

7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 45. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77261