BRF-VO § 45. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft, BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987
7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 45. Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
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