BRF-VO § 43. Rechnungsprüfer, BGBl. Nr. 11/1976, gültig ab 14.01.1976

6. ABSCHNITT Zentralbetriebsratsfonds

§ 43. Rechnungsprüfer

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im übrigen sind die § 21 bis 25, 26, 27 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie 28 bis 31 sinngemäß anzuwenden.

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