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BRF-VO § 40. Zentralbetriebsratsfonds, BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987

6. ABSCHNITT Zentralbetriebsratsfonds

§ 40. Zentralbetriebsratsfonds

(1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 38 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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