zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BRF-VO § 4. Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds, BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

§ 4. Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.

(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77261