BRF-VO § 4. Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds, BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987
1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
§ 4. Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).
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