BRF-VO § 39., BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974
6. ABSCHNITT Zentralbetriebsratsfonds
§ 39.
Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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