BRF-VO § 36., BGBl. Nr. 366/1987, gültig ab 01.08.1987

5. ABSCHNITT Revision

§ 36.

(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.

(3) Der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der zuständigen Arbeiterkammer rechtzeitig bekanntzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77261