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BRF-VO § 3. Betriebsratsfonds, BGBl. Nr. 11/1976, gültig ab 14.01.1976

1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

§ 3. Betriebsratsfonds

(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.

(2) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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