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BRF-VO § 28. Enthebung der Rechnungsprüfer, BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974

4. ABSCHNITT Rechnungsprüfer

§ 28. Enthebung der Rechnungsprüfer

Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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