BRF-VO § 26. Tätigkeitsdauer, BGBl. Nr. 366/1987, gültig von 01.08.1987 bis 31.12.2017

4. ABSCHNITT Rechnungsprüfer

§ 26. Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

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