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BRF-VO § 26. Tätigkeitsdauer, BGBl. II Nr. 312/2017, gültig ab 01.01.2018

4. ABSCHNITT Rechnungsprüfer

§ 26. Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

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