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BRF-VO § 22., BGBl. Nr. 11/1976, gültig ab 14.01.1976

4. ABSCHNITT Rechnungsprüfer

§ 22.

Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 25a bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.

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