BRF-VO § 20., BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974

3. ABSCHNITT Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

§ 20.

In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die zuständige Arbeiterkammer § 15 sinngemäß anzuwenden.

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