BRF-VO § 20., BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974
3. ABSCHNITT Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates
§ 20.
In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die zuständige Arbeiterkammer § 15 sinngemäß anzuwenden.
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