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BRF-VO § 19. Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG), BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974

3. ABSCHNITT Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

§ 19. Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen (§ 40 Abs. 3 ArbVG)

(1) In der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.

(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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