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BRF-VO § 18. Trennung, BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974

3. ABSCHNITT Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

§ 18. Trennung

(1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.

(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen; § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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