BRF-VO § 16., BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993
2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds
§ 16.
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.
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