BRF-VO § 16., BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds

§ 16.

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

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