TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BRF-VO § 16., BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds

§ 16.

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77261