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BRF-VO § 14., BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974

2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds

§ 14.

Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die § 30, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.

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