BRF-VO § 14., BGBl. Nr. 524/1974, gültig ab 17.08.1974
2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds
§ 14.
Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die § 30, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77261