BRF-VO § 12. Art und Weise der Auflösung, BGBl. Nr. 814/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.04.2012

2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds

§ 12. Art und Weise der Auflösung

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.

(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

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