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BRF-VO § 11. Voraussetzungen, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds

§ 11. Voraussetzungen

Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

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