BRF-VO § 11. Voraussetzungen, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993
2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds
§ 11. Voraussetzungen
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1, 4 und 4a) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77261