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UVG § 5. Höhe, BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 5. Höhe

(1) Die Vorschüsse sind, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jeweils in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu gewähren.

(2) Ein Fremdwährungsbetrag ist auf Inlandswährung umzurechnen; maßgebend ist der Geldkurs an dem der Bewilligung vorangegangenen Werktag.

(3) Lautet der Exekutionstitel auf den Bruchteil der Bezüge des Unterhaltsschuldners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so hat das Gericht, gegebenenfalls auf Grund der Akten über die vorangegangene Exekution auf das Arbeitseinkommen, festzustellen, welcher Geldbetrag der Gewährung von Vorschüssen zugrunde zu legen ist.

(4) Im Fall des § 4 Z 4 sind die Vorschüsse höchstens in der im Antrag auf Unterhaltsfestsetzung begehrten oder in der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Höhe zu gewähren.

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