UVG § 36. Vollziehung, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut:

1. des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

3. des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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