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UVG § 26. Rückzahlung der Vorschüsse, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. Rückzahlung der Vorschüsse

(1) Vorschüsse nach den § 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.

(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.

(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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