zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UVG § 15. Rechtsmittel, BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 01.01.2005

§ 1. Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. Rechtsmittel

(1) Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.

(2) Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2, 3 oder 4 oder des § 7 Abs. 1 sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-77247