URG § 9. Enthebung des Reorganisationsprüfers, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997
2. Abschnitt Reorganisationsverfahren
§ 9. Enthebung des Reorganisationsprüfers
Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.
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