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URG § 7. Vorlage des Reorganisationsplans, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997

2. Abschnitt Reorganisationsverfahren

§ 7. Vorlage des Reorganisationsplans

Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens (§ 12) erteilt worden ist.

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