URG § 3. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997

2. Abschnitt Reorganisationsverfahren

§ 3. Zuständigkeit

Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien.

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