URG § 3. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997
2. Abschnitt Reorganisationsverfahren
§ 3. Zuständigkeit
Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien.
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