URG § 29. Verweisungen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 29. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77235