URG § 28. Geltendmachung der Haftung, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2010

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

§ 28. Geltendmachung der Haftung

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masseverwalter für die Konkursmasse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

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