URG § 28. Geltendmachung der Haftung, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

§ 28. Geltendmachung der Haftung

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

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