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URG § 27. Entfall der Haftung, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

§ 27. Entfall der Haftung

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.

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