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URG § 25. Haftung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2003

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

§ 25. Haftung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung

Hat ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Einleitung des Reorganisationsverfahrens vorgeschlagen, aber nicht die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung erhalten oder wurde ihm wirksam die Weisung erteilt, das Verfahren nicht einzuleiten, so haftet es nicht. In diesem Fall haften die Mitglieder des Organs, die gegen die Einleitung gestimmt oder die die Weisung erteilt haben, zur ungeteilten Hand nach § 22 Abs. 1 in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Gesamtumfang, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling.

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