URG § 23. Eigenmittelquote, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 19.07.2016
4. Abschnitt Haftungsbestimmungen
§ 23. Eigenmittelquote
Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
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