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URG § 23. Eigenmittelquote, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

§ 23. Eigenmittelquote

Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A HGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B HGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

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