URG § 23. Eigenmittelquote, BGBl. I Nr. 43/2016, gültig ab 20.07.2016

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

§ 23. Eigenmittelquote

Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.

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