URG § 19. Verträge, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997

3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens

§ 19. Verträge

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.

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