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URG § 18. Anfechtungsfristen, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010

3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens

§ 18. Anfechtungsfristen

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

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