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URG § 12. Aufhebung des Verfahrens, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997

2. Abschnitt Reorganisationsverfahren

§ 12. Aufhebung des Verfahrens

(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.

(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

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